Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2002/07/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0163 E 19. Mai 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH kann nicht auf Beschwerdeausführungen eingehen, soweit sie sich auf eine Angelegenheit beziehen, die nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache war.