Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2002/07/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0185 B 31. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG zu erkennen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 41f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu Paragraph 28, VwGG, S. 37, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 107).