Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2002/07/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0012 E 25. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfte nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196; E 21.1.1999, 98/07/0145). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196).