Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2002/07/0094

Rechtssatz

In einem nach Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wieder hergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. (Hier: Die belBeh ist im angefochtenen Bescheid von der insoweit unzutreffenden Auffassung ausgegangen, dass die mit Bescheid der BH (auch) gegenüber dem Wasserberechtigten hinsichtlich des im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig verfügte Absenkung des Stauzieles nicht rechtswirksam geworden sei, weil dieser Bescheid, wie sich auf Grund des Bescheides des LH ergeben habe, gegenüber seinen Rechtsnachfolgern, den MP, nicht vollstreckt werden könne, und hat daher die ebenso unzutreffende Auffassung vertreten, dass bei dem nach Paragraph 28, Absatz eins, legcit durchzuführenden Vergleich auf die Staumaßhöhe laut Bescheid abzustellen sei. Ob das der vorliegenden Beurteilung im angefochtenen Bescheid nach dieser Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende, von den MP eingereichte Vorhaben unter dem Blickwinkel des geänderten Staumaßes dem früheren Zustand entspricht und die in der Projektsbeschreibung laut angefochtenem Bescheid genannten Änderungen unter dem genannten Blickwinkel vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig ist, kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.)