Verwaltungsgerichtshof
15.09.2005
2002/07/0094
GRS wie 95/21/0839 E 18. Oktober 1995 RS 1
(hier nur die ersten beiden Sätze)
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen (Hinweis E 23.3.1995, 94/19/1005). Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Im konkreten Fall bedeutet das, daß die Berufungsbehörde lediglich ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag des Fremden auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes betreffend seine Ausweisung ausgesprochen hat; dies zu Recht, weil der Antrag nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte (in diesem Bescheid war der Fremde ausgewiesen worden) und somit nicht "Sache" des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG sein konnte. Wenn die Berufungsbehörde diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurückwies, konnte der Fremde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.