Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
2002/07/0090
Der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0145).