Verwaltungsgerichtshof
27.05.2003
2002/07/0090
GRS wie 95/07/0084 E 21. September 1995 RS 3
Das Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (Hinweis E 18.9.1984, 83/07/0244, 0245).