Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Geschäftszahl

2002/07/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 138, WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.