Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/07/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0195 E 8. April 1997 VwSlg 14654 A/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (hier:

nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis E 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg 10362 A/1981), wohl aber eine Dienstbarkeit (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).

Beachte

Hier: die Bf haben Parteistellung, da sie ein verbüchertes Wasserbezugsrecht zur Nutzung des Brunnens besitzen (Hinweis E vom 22. März 2001, 98/07/0129)