Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
2002/07/0078
Die in einem Verfahren betreffend Bewilligung einer Abwasserreinigungsanlage beigefügte Auflage, dass die "Abwasserreinigungsanlage" erst errichtet werden darf, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen verwirklicht sind, "sodass das Gst. Nr. 6/1, KG K, und somit auch die Abwasserreinigungsanlage außerhalb des dreißigjährlichen Hochwasserüberflutungsbereiches zu liegen kommen", ist unklar formuliert. Diese Auflage könnte so gedeutet werden, dass der mit "sodass" eingeleitete Nebensatz eigenständige normative Wirkung hat, dass also die blosse Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes allein die Auflage nicht erfüllen würde, sondern nur dann, wenn es auch tatsächlich die ihm zugedachte Wirkung entfaltete. Dies aber würde ein eigenes Ermittlungsverfahren bedingen, was mit dem Wesen einer Nebenbestimmung unvereinbar ist (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).