Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

2002/07/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0188 E 3. Oktober 1996 RS 1

(Hier: Eine durch Aktenvermerk dokumentierte bloße Feststellung, der Adressat des Aktenvermerks "sei als Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 anzusehen", stellt keine Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, legcit dar und schließt auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht ein.)

Stammrechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) kann zwar auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0126). Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muß eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (Hinweis E VfGH 22.11.1985, VfSlg 10662; hier: dies trifft auf die Anordnung, daß ein Gebäude nur zu bestimmten Zwecken und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen betreten werden darf und eine Absperrung anzubringen ist, nicht zu).