Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2002/07/0068
Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen in einem Wasserrechtsverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie zu berücksichtigen hätten (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0065, 0066).