Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

2002/07/0068

Rechtssatz

Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen in einem Wasserrechtsverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie zu berücksichtigen hätten (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0065, 0066).