Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2002/07/0060

Rechtssatz

Nach Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 ist die im Absatz eins, bezeichnete Leistung (hier: Entschädigung) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen. Grundsätzlich ist daher im Bewilligungsbescheid auszusprechen, ob, in welcher Form, auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, ist dies binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.