Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2002/07/0044
Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Der Einhaltung der Vorschriften des WRG 1959 dient insbesondere die in Paragraphen 130, ff legcit geregelte Gewässeraufsicht, die sich auch auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, erstreckt vergleiche Paragraph 130, Litera d, legcit). Zu den Aufgaben der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht gehört neben der Überprüfung von bereits bewilligten Anlagen ua die Überwachung von Anlagen, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Umstände bei Anlagen neu hervorkommen können, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen können. Die Aufsichtsbehörden haben daher die Aufgabe, im Verdachtsfall Überprüfungen durchzuführen, die jederzeit möglich sind. Auch wenn bereits einmal eine Überprüfung vorgenommen wurde, so entbindet dies, wenn sachlich begründete Verdachtsmomente für eine drohende oder bereits eingetretene Gewässerverunreinigung vorliegen, die Wasserrechtsbehörde nicht von einer weiteren Überprüfungstätigkeit.