Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2002/07/0039
Die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 hat nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des dort genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zulässig.