Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2002/07/0037
Wenn eine Anlage zur Wasserbenutzung wegen der Berührung von fremden Rechten, für deren Inanspruchnahme ein Titel nicht besteht bzw. nicht einmal behauptet wird, bewilligungspflichtig sein sollte, so kann im Bewilligungsverfahren auch hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten Titels zum Zugriff auf die Rechte Fremder nicht mehr von der bloßen Behauptung des Vorliegens dieses Titels ausgegangen werden, sondern ist der Bestand dieses Titels, wenn er bestritten wird, von der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu prüfen.