Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2002/07/0034

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde in einem Schreiben, in dem sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, angesprochene Schriftsatzaufwand war ihr nicht zuzuerkennen, weil sie in diesem Schreiben nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde (hier: einer Säumnisbeschwerde, zu deren Erledigung sich der VwGH als nicht zuständig erweist, weil der Beschwerdeführer den als oberste Behörde in der betreffenden Angelegenheit anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionsweg angerufen hat) eingegangen ist.