Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2002/07/0034
Wurden die Verwaltungsakten in einem anderen als dem gegenständlichen beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren bereits vorgelegt und hat sich die belangte Behörde in ihrem Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwandes darauf bezogen, ist ihr an Vorlageaufwand nur die Hälfte des in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001, angeführten Pauschalsatzes zuzusprechen.