Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

2002/07/0025

Rechtssatz

Weder das Fehlen einer Gliederung in Befund und Gutachten eines Gutachtens noch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder auf Literaturhinweise nimmt einem Gutachten, das inhaltlich den fachlichen Anforderungen an ein Gutachten entspricht, seinen Aussagewert.