Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0025
GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4
(hier ohne den ersten Satz)
Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).