Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0025
Wie dem ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, unterliegt nur eine Wiederverwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht dem Altlastenbeitrag (die im gegenständlichen Fall vorgenommene Maßnahme, nämlich die Errichtung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, wird sogar im Gesetz selbst als Beispiel für eine solche Ausnahme genannt).