Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2002/07/0020

Rechtssatz

Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen (Hinweis E 25.10.1994, 92/07/0102, mit weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden).