Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2002/07/0020
Paragraph 32, WRG 1959 regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Einwirkungen auf Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; hingegen gibt diese Bestimmung keine Handhabe dafür, ein Tätigwerden der Beh gegen bloß geplante Maßnahmen zu beantragen.