Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2002/07/0020

Rechtssatz

Paragraph 32, WRG 1959 regelt nur, unter welchen Voraussetzungen Einwirkungen auf Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; hingegen gibt diese Bestimmung keine Handhabe dafür, ein Tätigwerden der Beh gegen bloß geplante Maßnahmen zu beantragen.