Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2002/07/0014
GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4
Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).