Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2002/07/0014
GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 RS 6
(hier nur erster Satz)
In einem Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG 1989 trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war(Hinweis E 6. August 1998, 97/07/0174). Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0190).