Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2002/07/0008

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde darf, wenn die Entscheidung eines Streites im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 an sie herangetragen wird und die Streitigkeit dem Genossenschaftsverhältnis oder den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringt - so etwa die Streitfrage, ob die Wassergenossenschaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Genossenschaftsmitglied zur Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität erfüllt -, nicht unter Hinweis auf die Kompetenz einer nach einem anderen Gesetz (als dem WRG 1959) zuständigen Behörde ablehnen.