Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Geschäftszahl

2002/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0182 E 29. Juni 2000 VwSlg 15446 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.