Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2002/07/0008
GRS wie 98/07/0182 E 29. Juni 2000 VwSlg 15446 A/2000 RS 1
Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.