Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Geschäftszahl

2002/06/0120

Rechtssatz

Ein Rückübereignungsanspruch nach Artikel 5, StGG steht auch im Fall einer nur teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks soweit zu, als der Enteignungsgegenstand nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde (Hinweis E vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058, VwSlg 13284 A/1990).