Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2002/06/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RechtsanwaltstarifG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (AnwBl 1995, 520 mwN; zuletzt 1 Ob 364/99g), sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera f, RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (Paragraph 17, RAO, Paragraphen 1152, 1004, ABGB) betrachten.