Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2002/06/0083
GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 1
Nach dem System des Gesetzes werden die Leistungen des Rechtsanwaltes, der gemäß Paragraph 45, RAO zur Vertretung oder Verteidigung bestellt wurde, im Allgemeinen durch die Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, RAO berücksichtigt. Nur in "überlangen" Verfahren (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) besteht ein (individueller) Vergütungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0206, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 5, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,, 1380 Blg NR römisch siebzehn. GP).