Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2002/06/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem System des Gesetzes werden die Leistungen des Rechtsanwaltes, der gemäß Paragraph 45, RAO zur Vertretung oder Verteidigung bestellt wurde, im Allgemeinen durch die Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, RAO berücksichtigt. Nur in "überlangen" Verfahren (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) besteht ein (individueller) Vergütungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0206, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 5, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,, 1380 Blg NR römisch siebzehn. GP).