Verwaltungsgerichtshof
20.12.2002
2002/05/1195
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer (tatsächlich existierenden) Kommanditgesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0266). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem gleichfalls eine existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll.