Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2003

Geschäftszahl

2002/05/1073

Rechtssatz

Da die VDI-Richtlinie 3471 zur Ortsüblichkeit keine Aussage enthält, konnte sie in den gegenständlichen Verfahren (in Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976) auch nicht aussagekräftig sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Zulässigerweise konnte diese Richtlinie aber zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer Parteistellung haben, herangezogen werden, da es in diesem Fall nicht auf die Ortsüblichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können, d.h. fallbezogen, ob auf ihren Grundstücken Geruch aus den Anlagen überhaupt wahrgenommen werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/05/1075