Verwaltungsgerichtshof
17.06.2003
2002/05/1073
Zu beachten ist nach der zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen der Anrainer keine Belästigungen hinnehmen muss, welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes liegen und Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß), ist. Belästigungen übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, und vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0198).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/05/1075