Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2003

Geschäftszahl

2002/05/1073

Rechtssatz

Auf einem Grundstück mit der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0028, betreffend ebenfalls die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Agrargebiet gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG). Eine Güllegrube als Baulichkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei dieser Widmung grundsätzlich zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/05/1075