Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Geschäftszahl

2002/05/1025

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, O.ö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um verhindern zu können, dass ungeachtet der Bestimmungen über die Flächenwidmung eine Zersiedelung der für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen erfolgt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen vergleiche E vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, sowie vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076).