Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Geschäftszahl

2002/05/1007

Rechtssatz

Der Nachbar kann keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 ableiten.