Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Geschäftszahl

2002/05/0769

Rechtssatz

Solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist, werden sich trotz der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 1, Seite 322, vertreten die von der belangten Behörde offenbar übernommene, jedoch nicht zu begründende Auffassung, derartige Streitigkeiten sollten nach der Neufassung des zitierten Paragraphen keine Rolle mehr spielen). In solchen Fällen ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).