Verwaltungsgerichtshof
27.01.2004
2002/05/0769
Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheides zu Fragen des Ortsbildes gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 und der Wohndichte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 entzogen.