Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Geschäftszahl

2002/05/0769

Rechtssatz

Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt, lässt die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 97/05/0276, u.a.).