Verwaltungsgerichtshof
27.01.2004
2002/05/0769
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 abschließend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, u. a.). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur NÖ BauO 1976 ausgeführt, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte dann nicht zusteht, wenn -
wie hier - Abstände und Gebäudehöhen ausdrücklich festgelegt sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0204, und vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0160).