Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2005

Geschäftszahl

2002/05/0733

Rechtssatz

Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).