Verwaltungsgerichtshof
18.01.2005
2002/05/0733
Auch die Berufungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis zu einem Ausspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, Oö. BauO berechtigt. Der Baubewilligungsantrag umfasst grundsätzlich auch einen Antrag auf Bewilligung geringfügiger Abweichungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Oö. BauO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0151).