Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2005

Geschäftszahl

2002/05/0733

Rechtssatz

Soweit die Nachbarin im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe die Lichtkuppeln rügt, die eine Höhe von 9,20 m erreichen, ist ihr zu erwidern, dass der Bebauungsplan Nr. 7, Änderung Nr. 2 der Gemeinde Adlwang vom 15. Dezember 1994 ausschließlich die Firsthöhe regelt. Der diesbezüglich behauptete Widerspruch zum Bebauungsplan liegt daher nicht vor; im Übrigen sind solche Lichtkuppeln ohne Weiteres den im Paragraph 5, Ziffer 7, Oö. BauTG aufgezählten Einrichtungen zuzuordnen.