Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2002/05/0728
Ausführungen dazu, dass die Bewilligungspflicht der hier zu beurteilenden Bauvorhaben ("Errichtung/Umbau/Zubau einer Pergola, einer Weinlaube, eines Rosenrankgerüstes") von den Baubehörden zutreffend bejaht wurde, weil mit deren Errichtung jedenfalls die baupolizeilichen Interessen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4, Bgld BauG 1997 berührt werden. Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, dass eine Prüfung der Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz Bgld RPG erforderlich ist, nicht untersucht, ob durch die beantragten baulichen Maßnahmen eine Beeinträchtigung der nunmehr im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen gegeben ist und deshalb nicht mehr von geringfügigen Bauten gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang erweist sich insbesondere eine Prüfung der Frage, ob raumordnungsrelevante Gründe im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, Bgld RPG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, Bgld BauG 1997 der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen entgegenstehen, entscheidungswesentlich.