Verwaltungsgerichtshof
16.12.2003
2002/05/0687
Ausführungen dazu, dass die für das beschwerdegegenständliche Gebäude bestehende Baubewilligung keine Benutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vorsieht. Sollte der Pferdezuchtbetrieb der Beschwerdeführerin die tägliche Anwesenheit einer Person erfordern (dies ist schon auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse wohl zu bejahen), wird zu deren adäquater Versorgung aller Voraussicht auch eine Küche (wenn auch nur in einfacher Form) erforderlich sein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Schlaf- und Aufenthaltsräumen wird im Beschwerdefall zu berücksichtigen sein, dass bereits Räumlichkeiten in einem zulässigerweise errichteten Gebäude hiefür vorhanden sind und die Nutzung dieser Räumlichkeiten für den als notwendig erkannten Zweck dem Regelungsinhalt des Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 (insbesondere aus Gründen der Vermeidung einer Zersiedelung) eher entspricht als ein Neu- oder Zubau zu bereits vorhandenen Baulichkeiten (z.B. Zubau eines Aufenthaltsraumes an das Stallgebäude).