Verwaltungsgerichtshof
16.12.2003
2002/05/0687
Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude mit in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzept kann die Art und der Umfang des von den Bauwerbern betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes umfassend festgestellt werden. Dies ist zur Klärung der (im Beschwerdefall relevanten) Rechtsfrage der Notwendigkeit der im Gebäude befindlichen Räumlichkeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich.