Verwaltungsgerichtshof
16.12.2003
2002/05/0687
Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der (Bau-)Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt und sofern dies bejaht wird, ob die hiefür vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind vergleiche die E vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0195, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013).