Verwaltungsgerichtshof
15.07.2003
2002/05/0107
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ein Verschulden der Beschwerdeführerin angenommen hat, obwohl ihre Rechtsauffassung, die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen bedürften keiner Baubewilligung, vertretbar gewesen sei. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die Meinung verträte, die Rechtslage sei kompliziert, so wäre es, um allenfalls mangelndes Verschulden annehmen zu können, gerade dieser Umstand, der die Beschwerdeführerin hätte veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihr zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Errichtung der in der Folge vom Bauauftrag umfassten baulichen Anlagen eines Professionisten bedient, verfängt nicht, weil dieser Umstand sie selbst nicht entbindet, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen vergleiche hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Band, 2. Auflage, Seiten 90 ff zu Paragraph 5, VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).