Verwaltungsgerichtshof
15.07.2003
2002/05/0107
Die Blankett-Strafnorm des Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO enthält die Verweisung auf die Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Ob eine Bestimmung der Wr BauO überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden (Hinweis E 28.10.1997, 97/05/0105).