Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2002/05/0081
Eine allfällige Entwertung der betroffenen Grundstücke berührt Fragen des Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 7, StarkstromwegeG Stmk 1971 nicht. Im Falle der Begründung von Leitungsrechten oder der Bestellung von Dienstbarkeiten vergleiche Paragraphen 10, ff StarkstromwegeG Stmk 1971) auf den Grundstücken der Beschwerdeführer hat dafür gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung zu erfolgen. Für Schäden, die beim Bau der Anlage entstehen, besteht Anspruch auf Schadenersatz (zum Verhältnis des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens zum Verfahren betreffend die Einräumung von Leitungsrechten bzw. Enteignung siehe Pauger in Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, Seiten 134 ff).